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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

In forceOfficial text

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.