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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

In forceOfficial text

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.