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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

In forceOfficial text

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.