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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 39Austritt aus dem Verein

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.