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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

In forceOfficial text

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.