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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 562dPfändung durch Dritte

Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

In forceOfficial text

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.