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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

Untertitel 5 Landpachtvertrag

In forceOfficial text

Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.