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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 650dEinstweilige Verfügung

Kapitel 2 Bauvertrag

In forceOfficial text

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.