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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

In forceOfficial text

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.