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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 7Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

In forceOfficial text

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.