Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

Titel 17 Gemeinschaft

In forceOfficial text

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.