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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 89Haftung für Organe; Insolvenz

Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

In forceOfficial text

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.