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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 970Ersatz von Aufwendungen

Untertitel 6 Fund

In forceOfficial text

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.