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BGG · Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

BGG Art. 19Förderung der Partizipation

Abschnitt 6 Förderung der Partizipation

In forceOfficial text

Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.