Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BGG · Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

BGG Art. 6Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.