BGSResOffBPräsErnAnO · Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve BGSResOffBPräsErnAnO Art. 2 In forceOfficial text Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →