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13. BImSchV · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

13. BImSchV Art. 3Bezugssauerstoffgehalt

Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln

In forceOfficial text

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.

3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

2.

6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

3.

15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4.

5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.