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26. BImSchV · Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

26. BImSchV Art. 9Ordnungswidrigkeiten

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert,

3.

entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.