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2. BImSchV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

2. BImSchV Art. 13Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Die Befüllung der Anlagen mit Lösemitteln oder Hilfsstoffen sowie die Entnahme gebrauchter Lösemittel sind so vorzunehmen, daß Emissionen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen nach dem Stand der Technik vermindert werden, insbesondere dadurch, daß die verdrängten lösemittelhaltigen Abgase 1.

abgesaugt und einem Abscheider zugeführt werden oder

2.

nach dem Gaspendelverfahren ausgetauscht werden.

(2) Rückstände, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten, dürfen den Anlagen nur mit einer geschlossenen Vorrichtung entnommen werden.

(3) Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen oder solche Verbindungen enthaltende Rückstände dürfen nur in geschlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und gehandhabt werden.