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37. BImSchV · Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

37. BImSchV Art. 26Inhalt der Zertifikate

Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

In forceOfficial text

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1.

eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus a)

der Registriernummer des Zertifizierungssystems,

b) der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und

c) einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,

2.

das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,

3.

den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.

im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle a)

der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,

b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

c) die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und

d) die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,

5.

die zertifizierten Geltungsbereiche,

6.

die Methode der Treibhausgasberechnung und

7.

wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.