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39. BImSchV · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

39. BImSchV Art. 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

Teil 4 Kontrolle der Luftqualität

In forceOfficial text

Die Einhaltung 1.

des langfristigen Ziels für Ozon,

2.

des nationalen Ziels für PM 2,5 sowie

3.

der Zielwerte für PM 2,5 , Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren

ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.