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39. BImSchV · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

39. BImSchV Art. 4Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

Teil 2 Immissionswerte

In forceOfficial text

(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM 10 50 Mikrogramm pro Kubikmeter

bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM 10 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.