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43. BImSchV · Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

43. BImSchV Art. 17Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

In forceOfficial text

Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1.

das nationale Emissionsinventar,

2.

die nationale Emissionsprognose,

3.

das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,

4.

das Inventar großer Punktquellen und

5.

den informativen Inventarbericht.

Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.