44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
44. BImSchV Art. 9Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m 3 nicht überschreiten.