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BinSchAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

BinSchAusbV Art. 7Inhalt des Teiles 1

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.