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BinSchGerG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG Art. 13

Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.