BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
BinSchG Art. 105
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.
BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.