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Bio-AHVV · Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Bio-AHVV Art. 11Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

Abschnitt 3 Unternehmerpflichten

In forceOfficial text

(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen: 1.

den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,

2.

die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen a)

ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,

b) Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und

c) nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.