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BioSt-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

BioSt-NachV Art. 49Datenübermittlung

Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

In forceOfficial text

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten: 1.

eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden: a)

das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder

e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.

Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3.

Organe der Europäischen Union,

4.

anerkannte Zertifizierungssysteme oder

5.

anerkannte Zertifizierungsstellen.