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BLEG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLEG Art. 4Präsident

In forceOfficial text

(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).