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BLG · Bundesleistungsgesetz

BLG Art. 14

Zweiter Abschnitt Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung

In forceOfficial text

Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.