Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BLG · Bundesleistungsgesetz

BLG Art. 59

Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

In forceOfficial text

Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.