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BLG · Bundesleistungsgesetz

BLG Art. 75

Dritter Teil Manöver und andere Übungen

In forceOfficial text

Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.