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ABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

ABV Art. 7Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

In forceOfficial text

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind 1.

der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,

2.

die Länder,

3.

die Gemeinden und Gemeindeverbände.