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BlindKennzV · Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen

BlindKennzV Art. 1Anwendungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.