BMVgVFAPrV Art. 5Verschwiegenheit
Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.