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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 124Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Abschnitt 2 Dienststellen des Bundes im Ausland

In forceOfficial text

§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Umfang.