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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 18Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

In forceOfficial text

(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.