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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 57Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

Kapitel 3 Personalversammlung

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(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.