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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 90Amtszeit und Geschäftsführung

Abschnitt 1 Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen

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Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.