BPräsWahlG · Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG Art. 3
Erster Abschnitt Die Bundesversammlung
Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist.
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Erster Abschnitt Die Bundesversammlung
Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist.