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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 87Ankündigung der Tagesordnung

Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung

In forceOfficial text

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.