Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BrauMäAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

BrauMäAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

Der Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers und der Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt nach 1.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Handwerksordnung.