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BSI-KritisV · Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

BSI-KritisV Art. 3Sektor Wasser

In forceOfficial text

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.

die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2.

die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

(4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.

den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.