Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BTBRGGO · Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

BTBRGGO Art. 11Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

In forceOfficial text

Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.