Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 109Überweisung der Petitionen

IX. Behandlung von Petitionen

In forceOfficial text

(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.