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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 111Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

IX. Behandlung von Petitionen

In forceOfficial text

Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.