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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 114Berichte des Wehrbeauftragten

X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages

In forceOfficial text

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.