BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 23Eröffnung der Aussprache
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.