BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 42Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.